Das folgende Urteil betrifft hauptsächlich Personen, die bereits vor der Einführung des neuen Pflegegesetzes, nach dem SGB V (Geldleistung 400 DM Sachleistung 750 DM), von der Krankenkasse Pflegegeld erhalten  haben. Dieser Personenkreis wurde nach dem neuen Pflegegesetz automatisch in die Pflegestufe II eingestuft.

Eine Rückstufung ist nach diesem Urteil nicht zulässig. Ich habe mich mit Hilfe dieses Urteils erfolgreich gegen meine seit 1997 bestehende Rückstufung gewehrt, denn selbst mein Gesundheitszustand hat sich während der Zeit des Pflegegeldbezuges nicht gebessert. Davon abgesehen hätte nach Auffassung des Gerichts eine Wiederholungsuntersuchung durch den medizinischen Dienst nicht stattfinden dürfen.

Wenn auch Sie sich mit Hilfe dieses Urteils gegen eine Rückstufung wehren möchten, stellen Sie mit Hinweis auf dieses Urteil, bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Rücksetzung in den alten Zustand. Vergessen Sie bitte nicht den Namen des Gerichtes, das Aktenzeichen und den Verkündungstermin anzugeben und weisen Sie darauf hin, daß dieses Urteil rechtskräftig ist.

Daten zum Urteil                                  

Aktenzeichen:        S4 P50/97
Gericht:                SG Gelsenkirchen

Haben Sie  Interesse am vollständigem Urteil? Dann schreiben Sie eine Mail an Heiko.Scheffler@t-online.de
Ich habe von dem Urteil durch den Verband der Behinderten Suhl und Umgebung e.V. Kenntnis erlangt. Er hat im Informationsblatt 02/99 darauf hingewiesen.
 

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