Die Krankenkasse wird mit diesem Urteil beauflagt die
Stromkosten
für den Betrieb eines Elektrorollstuhles zu übernehmen, weil das
gewährte Hilfsmittel ohne das Laden des Akkus für den
Bedürftigen nutzlos ist. Die Praxis zeigt, daß die
Krankenkassen unterschiedliche Pauschalbeträge zahlen.
Beantragen sie also am besten die pauschale Übernahme der
Stromkosten.
Daten zum Urteil:
Aktenzeichen: B 9 V 10/00 R Leitsatz
Gericht BSG 9. Senat
Bei Interesse am vollständigen Urteil schicken Sie bitte eine Mail
an Heiko.Scheffler@t-online.de
Zurück